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Copyright von Shooting11.com

 

Sämtliche Fotos auf Shooting11.com sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild  gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren.

Jedes Foto auf Shooting11.com unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz und darf ohne Erlaubnis des Urhebers weder kopiert noch anderweitig genutzt werden.

 

Achtung:

Wir haben einen internen IP-Alarm installiert und werden jeden Verstoss gegen unsere Urheberrechte direkt verfolgen.

 

Sie können allerdings bei Interesse die Nutzungsrechte offiziell unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Adresse erwerben:

Anfrage@Shooting11.com

 

Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder von Shooting11.com kopiert, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch zivilrechtlichen Ansprüchen aus.  Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG.

 

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

 

(1)

Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

 

Der Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz beleuchten möchten:

 

1.

Als erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach fröhlich weitermachen darf.

 

2. Unterlassungsansprüche

 

Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass der Verletzte aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.

 

Die Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend machen.

 

3. Schadensersatzansprüche

 

Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.

 

Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?

 

Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.

 

Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.

 

Urheber der Fotos auf Shooting11.com:

Maurice Sujda

Postfach 10 45 20

40036 Düsseldorf

 

 

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